Verwahrungsvollzug in der Schweiz

 

Dazu ein Zitat von Anna Coninx[1]: «Das Nebeneinander von Strafen und Massnahmen hat mitunter zur Folge, dass ein für gefährlich befundener Täter auf unbeschränkte Zeit weit über das Mass der schuldangemessenen Bestrafung hinaus inhaftiert werden kann. Sowohl für die Anordnung einer stationären Massnahme bei Vorhandensein einer psychischen Störung als auch für die Verwahrung sieht das Gesetz keine Höchstdauer vor. Mit der Einführung der lebenslänglichen Verwahrung wurde das Recht der Verwahrung sodann wesentlich verschärft, insofern die minimale Möglichkeit, dass der Täter wieder freikommt, erst dann besteht, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass eine Person so behandelt werden kann, dass sie für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt.» Und weiter unten: «Mangels einer Grundlagendebatte im Massnahmenrecht wird nicht genügend gesehen, worin der eigentlich problematische Kern eines konsequent spezialpräventiven Sanktionssystems liegt.           Insbesondere die Fehleranfälligkeit von Gefährlichkeitsprognosen im Bereich der Voraussage schwerer Straftaten (false positives), welche mit Blick auf die positive Spezialprävention als Straftheorie bekannt ist, wird im Bereich der Massnahme noch ungenügend thematisiert.»[2]

 

[1] Anna Coninx, Rechtsphilosophische Grundlagen des Strafens und aktuelle Entwicklungen im Massnahmenrecht, in: recht – Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis, Stämpfli Verlag AG, Bern 2016, Seite 171; https://www.ius.uzh.ch/dam/jcr:7ebb34a4-bdda-4342-8999-9159cff1e68d/Coninx_Rechtsphilosophische%20Grundlagen%20des%20Strafens.pdf (Zugriff 16.08.2023)

[2] Ebenda, Seite 173

Wenn nun noch berücksichtigt wird, dass die Schweiz – bis auf einige wenige Plätze in der JVA Deitingen – überhaupt keine für den Verwahrungsvollzug geeigneten Einrichtungen aufweist, wird das Ausmass der unhaltbaren Situation erst richtig klar. Verwahrte werden nämlich im normalen Strafvollzug untergebracht und somit lebenslang bestraft, obwohl sie ihre Strafe längst verbüsst haben und es nur noch darum ginge, die Gesellschaft vor ihnen abzuschirmen.