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DAS MAGAZIN N°06 2026

KROGERUS & TSCHÄPPELER

DIE KUNST, SICH NICHT GANZ SICHER ZU SEIN

Traurig, aber wahr: Menschen sind die Krone der Schöpfung, denken aber so kurzsichtig wie Hühner.

Diese sachliche Feststellung stammt von Bertrand Russell (1872-1970). Russel war vieles. Mathematiker, Nobelpreisträger, politischer Aktivist und Menschenkenner. In «The Problems of Philosophy»  von 1912 knüpfte er sich einen der grossen menschlichen Denkfehler vor: die Annahme, dass die Zukunft sich aus der Vergangenheit ableiten lässt.
Seine Beweisführung: Ein Huhn wird täglich gefüttert. Anfangs ist es skeptisch und scheu, aber dann gewöhnt es sich an den Menschen und die Fütte- rungszeiten und leitet daraus ab: «Der Mensch wird mir immer Futter bringen.»

Russell nutzte dieses Beispiel, um das Induktionsproblem zu illustrieren. Induktion heisst: aus einem Einzelfall («Heute wurde ich gefüttert») auf eine allgemeine Regel zu schliessen («Ich werde immer gefüttert»). Das ist praktisch, aber falsch. Denn im Gegensatz zur Deduktion, bei der aus einer allge- meinen Regel («Alle Menschen sind sterblich») auf den Einzelfall geschlossen wird («Auch ich werde sterben»), ist die Induktion nicht zwingend logisch.

Zurück zu Russels Huhn: Es kam der Morgen, an dem der Mensch kein Futter brachte, sondern das Huhn zu Futter machte. Die Universaltheorie des Huhns war gut begründet und doch kreuzfalsch.

Tatsächlich aber sind auch wir nichts anderes als dumme Hühner. Wir lernen aus der Vergangenheit, glauben, Muster zu erkennen, und schliessen daraus auf die Zukunft. Je mehr Daten wir haben, desto grösser ist unsere Gewissheit. (Eigentlich: Je besser es uns geht, desto grösser unser Glaube, dass es so weitergeht). Und künstliche Intelligenz ist auch kein Ausweg aus dem Induktionsproblem, sondern dessen technologische Perfektion. Auch die KI weiss nichts über die Zukunft. Sie kennt nur Wahrscheinlichkeiten aus Vergangenem. Sie ist, wenn man so will, ein extrem schlaues Huhn. Was aber auch sie nicht erkennt, sind jene Brüche, die die Spielregeln verändern: unerwartete Ereignisse, gesellschaftliche Kipppunkte, plötzliche Schlachtungen.

Das Huhn ist kein Dummkopf. Es denkt exakt so, wie wir denken. Der Unterschied zwischen uns und ihm ist nicht, dass wir es besser wissen, sondern dass wir ahnen, wie wenig wir wissen.

MIKAEL KROGERUS ist «Magazin»-Redaktor, ROMAN TSCHÄPPELER ist Kreativproduzent.

rtmk.ch

Risikoorientierter Vollzug von Massnahmen: Ein Irrweg

Benjamin F. Brägger, Jurist, Düdingen

(Plädoyer 05/2025 / 06.10.2025 – gekürzt)

Trotz kostspieligen Begutachtungen und Therapien kommt es in der Deutschschweiz alle zwei Jahre zu einem schweren strafrechtlichen Rückfall.
Die Abschaffung des Massnahmenrechts würde zu mehr Rechtstaatlichkeit führen – ohne die Interessen der öffentlichen Sicherheit zu vernachlässigen.

Nach wiederholten schweren Gewalt- und Sexual-Rückfalltaten von einschlägig vorbestraften Tätern während des Vollzugs im Zeitraum von 1993 bis 2016 reagierten Politik und Justizvollzugsbehörden mit der Einführung einer auf Rückfallvermeidung und Integration ausgerichteten evidenzbasierten Fallführungskonzeption, des risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS).
   Das Versprechen lautete, dass mit der ROS-Konzeption Gewalt- und Sexualstraftäter mit grossem Rückfallrisiko mittels forensischer Prognoseinstrumente erkannt und die Rückfallgefahr mittels forensisch-psychiatrischer Therapien grösstmöglich reduziert werden können. Schwere Rückfallstraftaten von Gewalt- und Sexualstraftätern sollten somit verunmöglicht werden.
   In der Deutschschweiz wurden seit 2016 mindestens vier Gewalt- und Sexualstraftäter während des Vollzugs oder der Probezeit nach einer bedingten Entlassung einschlägig rückfällig.
( …)

Rückfallrisiko falsch eingeschätzt

Allen diesen schweren Rückfallstraftaten ist gemein, dass das Rückfallrisiko entweder nicht erkannt oder falsch eingeschätzt wurde und dass die beauftragten Experten in ihren psychologischen Gutachten weder Mängel in der Fallführung noch in der angewendeten Instrumenten der Risiko- und Rückfallbeurteilung festgestellt haben.
   Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es in der Deutschschweiz trotz aufwendigen forensisch-psychiatrischen Begutachtungen, Interventionen und Therapien während des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie trotz einem System, das Lockerungs- und Entlassungsentscheide auf mehrere unabhängige Behörden und Expertengremien abstützt, mindestens alle zwei Jahre zu einem Rückfall kommt. Durch diese erneuten Straftaten wird die physische, psychische oder sexuelle Integrität der Opfer aufs Schwerste geschädigt. Mehr Expertisen, andere oder neuere Beurteilungsinstrumente oder eine noch restriktivere Beurlaubungs- oder Entlassungspraxis werden die Situation nicht verbessern.

Rückfallprävention statt Heilung

Das Massnahmenrecht des Strafgesetzbuches verfolgte ursprünglich eine bessernde und heilende Zielsetzung. Täter mit schwerer psychischer Erkrankung sollten nicht bestraft, sondern im Auftrag der Justiz medizinisch behandelt und betreut werden. Heute befinden sich rund 1700 Eingewiesene im stationären Massnahmenvollzug, was knapp einem Viertel aller Inhaftierten entspricht (rund 1260 Straftäter nach Artikel 59, knapp 150 Verwahrte). Der Massnahmenvollzug stellt heute keine medizinisch indizierte und ausgerichtete Spezialbehandlung für geistig schwer erkrankte Straftäter mehr dar, sondern ist zum Massenprodukt der Rückfallprävention mutiert. Das heisst: Nicht Heilung der Krankheit steht im Zentrum, sondern die Rückfallverhinderung und Sicherung.
   Diese Entwicklung widerspiegelt sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichts. In einem in der amtlichen Sammlung publizierten Leiturteil vom 3. Oktober 2019 änderte das höchste Gericht seine Rechtsprechung zur Umschreibung der schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 und 63 StGB. Demzufolge sei der Begriff der „schweren psychischen Störung“ kein rein medizinischer, sondern ein funktionaler, der auf Rückfallprävention ausgerichtet sei. (…) Nicht eine im Zusammenhang mit der Tat bestehende schwere psychische Erkrankung stellt somit neu die Eingangsvoraussetzung für eine Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen dar, sondern die Rückfallgefährlichkeit.
   Diese präventive Ausrichtung der strafrechtlichen Massnahmen zeigt sich auch im Vollzug. Die überwiegende Anzahl von psychisch schwer kranken Straftätern kann wegen chronischen Platzmangels nicht in medizinischen Einrichtungen untergebracht werden, sondern in mehr oder weniger spezialisierten Anstalten des Justizvollzugs. Diese Vermischung von präventiven strafrechtlichen Sanktionen mit kurativen medizinischen Behandlungen stellt seit der Einführung des Massnahmenrechts ein nicht lösbares Dilemma dar. Salopp ausgedrückt wird die Medizin durch das Strafrecht im Sinne der Prävention und Sicherung der Straftäter instrumentalisiert. (…) Massnahmen nach Art. 59 StGB dauern (zudem) heute oft länger als die vom Gericht gleichzeitig ausgesprochene Freiheitsstrafe (…). Das heisst: Die Dauer des Massnahmenvollzugs übersteigt die gleichzeitig ausgefällte schuldangemessene Länge der Freiheitsstrafe.
  Dies ist sowohl aus juristischer als auch aus ethischer Sicht problematisch, denn trotz einem (über-)langen Aufenthalt im Massnahmenvollzug können schwere Rückfalltaten nicht ausgemerzt werden. Zudem befindet sich eine steigende Zahl von Eingewiesenen viel zu lange im Massnahmenvollzug. Dies, weil die Prognoseinstrumente zur Bestimmung des Rückfallrisikos restriktiv kalibriert sind, damit keine gefährliche Person durch die Maschen der Risikobeurteilung zu schlüpfen vermag und die Eingewiesenen deswegen mangels bewilligter Vollzugslockerungen nicht beweisen können, dass sie im Falle einer Freilassung nicht mehr gefährlich sind.
   (…)
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass schwere Rückfallstraftaten nicht vollumfänglich verhindert werden können. Das kriminalpolitische Credo der Rückfallverhinderung führt dazu, dass eine grosse Anzahl von Massnahmeinsassen länger als schuldangemessen präventiv inhaftiert werden, obwohl sie in Freiheit keine schweren Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen würden.
   Diese Art der Übersicherung wird aus Präventionsgründen bewusst in Kauf genommen. Kommt hinzu, dass viele Massnahmeninsassen wegen der schieren Anzahl nicht in den Genuss von modernen therapeutischen Interventionen kommen (…).

Abschaffung des Massnahmenrechts

Dem Missstand kann nur mit einer radikalen Änderung des Strafrechts begegnet werden. Eine Verbesserung der Prognoseinstrumente oder der Behandlungssituation käme einer Pflästerlipolitik gleich, welche die Malaise nicht an der Wurzel packt. Im Sinne der absoluten Straftheorie nach Immanuel Kant gilt es, die nicht schuldangemessenen und schuldüberschiessenden Massnahmen aus dem schweizerischen Strafgesetzbuch zu verbannen.
    Die Gerichte sollten künftig mit Ausnahme von schuldunfähigen Straftätern (…), die ausserhalb des Justizsystems medizinisch zu behandeln und betreuen sind, nur noch schuldangemessene und somit zeitlich begrenzte Freiheitsstrafen ausfällen können. (…)
   Um dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung gerecht zu werden, müsste diskutiert werden, ob die befristete Höchststrafe von 20 Jahren Freiheitsentzug neu nicht auf 30 Jahre oder länger angehoben werden sollte. Auch könnte die sichernde Massnahme der Verwahrung abgeschafft werden. In diesem Fall müssten neu neben Mord und der qualifizierten Geiselnahme vermehrt auch andere schwere Straftaten mit der fakultativen Strafandrohung der lebenslangen Freiheitsstrafe belegt werden.
   Die Abschaffung des Massnahmenrechts würde zu einer Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, des Rechstschutzes der verurteilten Straftäter und einer Vereinfachung des Sanktionensystems führen, ohne dass dabei gerechtfertigte Interessen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit vor schweren Rückfallstraftätern vernachlässigt würden.. Die Sanktionen wären nicht mehr präventiv ausgerichtet, sondern durch das Verschulden des Straftäters begründet und auch begrenzt.(…)
Jeder schuldfähige Straftäter würde nach Rechtskraft des Strafurteils die Dauer seiner Strafe kennen. Spätestens nach vollständiger Verbüssung der Strafe müssten sie aus dem Freiheitsentzug entlassen werden.
   Das fragwürdige heutige Recht, welches die Umwandlung von rechtskräftigen Strafurteilen einzig und allein wegen einer schlechten Prognose ermöglicht, würde in einen klaren rechtlichen Rahmen zurückgeführt.