Verwahrungsvollzug in der Schweiz

 

Dazu ein Zitat von Anna Coninx[1]: «Das Nebeneinander von Strafen und Massnahmen hat mitunter zur Folge, dass ein für gefährlich befundener Täter auf unbeschränkte Zeit weit über das Mass der schuldangemessenen Bestrafung hinaus inhaftiert werden kann. Sowohl für die Anordnung einer stationären Massnahme bei Vorhandensein einer psychischen Störung als auch für die Verwahrung sieht das Gesetz keine Höchstdauer vor. Mit der Einführung der lebenslänglichen Verwahrung wurde das Recht der Verwahrung sodann wesentlich verschärft, insofern die minimale Möglichkeit, dass der Täter wieder freikommt, erst dann besteht, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass eine Person so behandelt werden kann, dass sie für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt.» Und weiter unten: «Mangels einer Grundlagendebatte im Massnahmenrecht wird nicht genügend gesehen, worin der eigentlich problematische Kern eines konsequent spezialpräventiven Sanktionssystems liegt.           Insbesondere die Fehleranfälligkeit von Gefährlichkeitsprognosen im Bereich der Voraussage schwerer Straftaten (false positives), welche mit Blick auf die positive Spezialprävention als Straftheorie bekannt ist, wird im Bereich der Massnahme noch ungenügend thematisiert.»[2]

 

[1] Anna Coninx, Rechtsphilosophische Grundlagen des Strafens und aktuelle Entwicklungen im Massnahmenrecht, in: recht – Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis, Stämpfli Verlag AG, Bern 2016, Seite 171; https://www.ius.uzh.ch/dam/jcr:7ebb34a4-bdda-4342-8999-9159cff1e68d/Coninx_Rechtsphilosophische%20Grundlagen%20des%20Strafens.pdf (Zugriff 16.08.2023)

[2] Ebenda, Seite 173

Wenn nun noch berücksichtigt wird, dass die Schweiz – bis auf einige wenige Plätze in der JVA Deitingen – überhaupt keine für den Verwahrungsvollzug geeigneten Einrichtungen aufweist, wird das Ausmass der unhaltbaren Situation erst richtig klar. Verwahrte werden nämlich im normalen Strafvollzug untergebracht und somit lebenslang bestraft, obwohl sie ihre Strafe längst verbüsst haben und es nur noch darum ginge, die Gesellschaft vor ihnen abzuschirmen.

 

 

 

Romano Schäfer
La Stampa

Adressat: Tessiner Staatsrat

  1. September 2026

 

KI-generierte Zusammenfassung der Beschwerde wegen nicht-existentem nicht-punitivem Verwahrungsvollzug im Tessin

 

Das Dokument beschreibt die rechtswidrigen Zustände und die Diskriminierungen in der Verwahrung von Insassen im Tessiner Strafvollzug sowie die Forderung nach besseren, rechtskonformen Haftbedingungen.

Kritik an der unzureichenden Rechtmäßigkeit des Verwahrungsvollzugs

  • Der Verwahrungsvollzug im Tessin ist ungeeignet und verletzt Menschenrechte.
  • Es fehlen klare Richtlinien und verbindliche Vorgaben, was die Umsetzung eines rechtskonformen Verwahrungsvollzugs erschwert.
  • Die vorhandenen Maßnahmen sind willkürlich, diskriminierend und unmenschlich.
  • Das System wurde durch ein Pilotprojekt und wissenschaftliche Arbeiten kritisch evaluiert.

Diskriminierung und Sprachbarrieren in der Inhaftierung

  • Es gibt erhebliche Benachteiligungen aufgrund der Sprache für deutschsprachige Insassen, was gegen das Diskriminierungsverbot verstößt.
  • Ein Mietcomputer wird erst nach Monaten zur Verfügung gestellt, und dann, ohne auf die deutsche Sprache eingestellt worden zu sein.

Missstände im Strafvollzug und fehlende Humanität

  • Die Prüfinstanzen ignorieren die besonderen Bedürfnisse älterer, vulnerabler Personen.
  • Das Personal zeigt mangelnde Kompetenz im Bereich der Menschenrechte und der Rechtsgrundlagen.
  • Die Haftbedingungen sind unmenschlich, insbesondere für alte und vulnerable Insassen.
  • Inhaftierte werden in ungeeignetem und menschenunwürdigem Regime gehalten.
  • Es besteht kein ausreichender Schutz vor Lärm, Gewalt und mangelnder Betreuung.
  • Die Verantwortlichen zeigen mangelndes Verständnis und mangelnde Bereitschaft zur Reform.

Rechtliche und institutionelle Verantwortung

  • Es bestehen keine verbindlichen Anweisungen oder Richtlinien vom Kanton oder Bund.
  • Die Organisationen anerkennen die Problematik nicht, sondern sie ignorieren sie.
  • Die Behörden handeln willkürlich und ohne klare Strategie für einen rechtskonformen Vollzug.
  • Die Anliegen werden systematisch ignoriert, was zu erheblichen Rechtsverletzungen führt.