Art. 64 StGB

 

Strafen und Maßnahmen[1]

 

Sanktionen dürfen nur für ausdrücklich unter Strafe gestellte Vergehen (mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht) und Verbrechen (mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht) verhängt werden.
Das schweizerische Strafgesetzbuch StGB unterscheidet bei den Sanktionen zwischen Strafen (Geld- und Freiheitsstrafen) sowie Maßnahmen (therapeutischen Maßnahmen und Verwahrung). Bei den Maßnahmen wiederum wird zwischen stationären therapeutischen Maßnahmen (ab Art. 59 StGB) und der Verwahrung (ab Art. 64 StGB) differenziert.
Bei der ordentlichen Verwahrung (Art. 64 Absatz 1) muss die Behörde überprüfen, und zwar «mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann.»[2]   
Bei der lebenslänglichen Verwahrung (Art. 64 Absatz 1bis) «prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt.»[3]  
Unglücklicherweise wird die stationäre therapeutische Maßnahme nach Art. 59, wenn sie in einer geschlossenen Einrichtung durchgeführt wird, als «Kleine Verwahrung» bezeichnet, was immer wieder zu ihrer Verwechslung mit der «Ordentlichen Verwahrung»  oder auch der «Lebenslänglichen Verwahrung» Anlass gibt (siehe auch unter den Begriffserklärungen, Seite 228).          
Unter den sogenannten «anderen Maßnahmen» werden die Landesverweisung und das Tätigkeits-, das Kontakt- sowie das Rayonverbot aufgeführt.
In der Theorie wird ganz grob zwischen zwei Strafzwecken unterschieden: (1) dem der Strafe als Antwort auf eine begangene Straftat (retributiv, Strafe als Vergeltung) und (2) dem der Strafe als Mittel der Prävention (Verhinderung von weiteren Straftaten).

Unter (1) gehören Stichworte wie die «gerechte», der Straftat angemessene Vergeltung, aber auch die Rache.  
Unter (2) fallen ganz unterschiedliche Aspekte wie der der Abschreckung, des Aufbaus von Vertrauen in den Staat und der der Verhinderung von möglichen weiteren Straftaten, aber auch der der Resozialisierung.   

 

[1] Der Text basiert auf meiner persönlichen Sichtweise und auf von Johanna Krapf zusammengetragenen, dazu passenden Fakten und Zitaten

[2] SR 311.0 – Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (admin.ch) (Zugriff: 12.08.2023)

[3] Ebenda